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Besteuerung von Vorsorgekapital – Entwarnung und Perspektive

Juni 17, 2026BVG, Finanzplanung, PensionsplanungRoger Ledermann

Letzten Frühling haben wir über die geplante Reform der Besteuerung von Vorsorgekapital berichtet. Vorgesehen waren hauptsächlich für grössere Kapitalbezüge deutlich höhere Steuersätze auf Bundesebene. Diese Neuigkeit sorgte bei vielen Leserinnen und Lesern für Unsicherheit, insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Phase der Pensionsplanung befinden.

Erhöhte Besteuerung von Vorsorgekapital vorerst vom Tisch

Inzwischen hat sich die Situation grundlegend verändert. Die zuständige Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats hat entschieden, nicht auf die Vorlage einzutreten. Damit ist die geplante Reform in ihrer bisherigen Form vorerst gescheitert. Konkret bedeutet das: Die vorgesehene Erhöhung der Besteuerung von Kapitalbezügen setzt man nicht um. Die heute geltende Regelung bleibt bestehen. Für viele Versicherte ist dies eine positive Nachricht, da die befürchtete deutliche Mehrbelastung beim Kapitalbezug vorerst kein Thema mehr ist.

Was bleibt unverändert?

Unabhängig von der gescheiterten Reform gelten die bisherigen steuerlichen Grundsätze weiterhin: Die Besteuerung von Vorsorgekapital erfolgt separat vom Einkommen und unterliegt einem privilegierten Steuersatz. Zudem zählt man mehrere Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres zusammen. Bei Ehepaaren erfolgt die Besteuerung zudem gemeinsam, was zu einer höheren Progression führen kann.

Gerade dies ist in der Pensionsplanung entscheidend. Werden mehrere Vorsorgeguthaben im gleichen Jahr bezogen – beispielsweise aus Pensionskasse und Säule 3a – kann die Steuerbelastung deutlich ansteigen. Eine gestaffelte Auszahlung über mehrere Jahre bleibt daher ein zentrales Instrument zur Optimierung.

Individualbesteuerung als nächster Schritt

Mit der Annahme der Initiative zur Individualbesteuerung ist der nächste bedeutende Systemwechsel bereits beschlossen. Künftig werden Einkommen und Vermögen von Ehepartnern getrennt besteuert. Auch für Vorsorgekapitalien hat dies direkte Auswirkungen: Nach heutigem Stand ist vorgesehen, dass Kapitalbezüge ab voraussichtlich 2032 nicht mehr zusammengezählt, sondern pro Person separat besteuert werden, selbst wenn die Bezüge im gleichen Jahr erfolgen.

Diese Änderung hat weitreichende Konsequenzen für die Pensionsplanung. Während heute eine sorgfältige Abstimmung der Bezüge zwischen Ehepartnern notwendig ist, um die Steuerprogression zu optimieren, dürfte dieser Effekt künftig deutlich an Bedeutung verlieren. In vielen Fällen kann sich dadurch die steuerliche Gesamtbelastung reduzieren.

Weitere Auswirkungen auf die Finanz- und Pensionsplanung

Die Einführung der Individualbesteuerung betrifft nicht nur den Kapitalbezug, sondern auch die laufende Vorsorge- und Finanzplanung. Auch wenn viele Details noch offen sind und die Umsetzung frühestens per 1. Januar 2032 erwartet wird, lassen sich bereits heute erste Überlegungen ableiten.

Bei Pensionskassen-Einkäufen wird der steuerliche Effekt künftig stärker dort ins Gewicht fallen, wo das höhere Einkommen erzielt wird. Gleiches gilt für Einzahlungen in die Säule 3a: Es wird sinnvoll sein, Einzahlungen und Einkäufe prioritär bei der Person mit dem höheren Einkommen auszuschöpfen. Bei tiefen Einkommen oder kleinen Teilzeitpensen hingegen kann der steuerliche Nutzen begrenzt sein.

Planung regelmässig überprüfen

Die aktuelle Entwicklung zeigt einmal mehr, wie dynamisch sich die politischen Rahmenbedingungen verändern können. Was heute gilt, kann morgen bereits überholt sein. Umso wichtiger ist eine vorausschauende und flexible Planung, die regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst wird. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Planung Ihrer individuellen Vorsorge- und Pensionsstrategie.

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