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Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unfall

November 3, 2021FAQ, Krankentaggeld, UVGRoger Ledermann

Kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin infolge Krankheit oder Unfall ihrer Arbeit nicht nachgehen, muss der Arbeitgeber dennoch weiterhin einen Lohn bezahlen. Wir haben in diesem Artikel die 10 wichtigsten Punkte zur Lohnfortzahlungspflicht in der Schweiz zusammengefasst:

1. Welche Rechtsgrundlagen gibt es?

Die Lohnfortzahlungspflicht wird im Obligationenrecht Artikel 324a geregelt. Arbeitgeber sind verpflichtet, während einer beschränkten Zeit den Lohn zu entrichten, wenn Arbeitnehmende unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert sind.

2. In welchen Fällen gilt die Lohnfortzahlungspflicht?

Hauptsächlich geht es um die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, wobei auch Schwangerschaften explizit erwähnt werden. Das Gesetz sieht weiter die Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie z. B. das Erscheinen an einem Gerichtstermin oder das Ausüben eines öffentlichen Amtes vor.

3. Wie lange dauert die Lohnfortzahlungspflicht?

Das Gesetz regelt lediglich, dass im ersten Dienstjahr die Lohnfortzahlung mindestens 3 Wochen dauern muss und nachher der Lohn für eine angemessene längere Zeit zu entrichten sei. Was bedeutet jedoch eine „angemessene längere Zeit“? Hier haben sich in der Gerichtspraxis unterschiedliche kantonale Regelungen durchgesetzt, die sogenannte Basler Skala, Zürcher Skala oder Berner Skala.

4. Welcher Kanton wendet welche Skala an?

5. Welche Lohnfortzahlungsdauer umfasst die Berner Skala?

Die Berner Skala, welche in den meisten Kantonen zu Anwendung gelangt, regelt folgendes:

Im 1. Dienstjahr 3 Wochen
2. Jahr 1 Monat
3. und 4. Jahr 2 Monate
5. bis 9. Jahr 3 Monate
10. bis 14. Jahr 4 Monate
15. bis 19. Jahr 5 Monate
20. bis 25. Jahr 6 Monate

 6. Gibt es Ausnahmen von der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht?

OR 324a gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die länger als 3 Monate gedauert haben oder für mehr als 3 Monate eingegangen wurden. Weiter sind von der gesetzlichen Regelung durch schriftliche Abrede oder durch einen Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag Abweichungen möglich, sofern diese für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig sind.

7. Welche Regelungen gelten als gleichwertig?

In der Praxis werden Taggeldversicherungen mit folgenden Eckpunkten als gleichwertig anerkannt:

  • Leistung von 80 % des Lohnes
  • Leistungsdauer 2 Jahre
  • Prämienaufteilung je hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden

8. Welche Vorteile bietet eine Krankentaggeldversicherung?

Aus Sicht des Arbeitgebers übernimmt die Versicherung die Weiterzahlung des Lohns bei einem Ausfall eines Mitarbeitenden. Die Prämie dazu wird ausserdem in der Regel zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Aus Sicht des Arbeitnehmenden profitiert er von einer längeren Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren, wodurch die Zeit bis zum Einsetzen der Invalidenrente aus der 1. und 2. Säule überbrückt werden kann.

9. Gibt es spezielle Lösungen für Arztpraxen?

Wir verfügen über Rahmenvertragslösung speziell für Praxen sowohl im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) wie auch für Krankentaggeldversicherungen (KTG) mit exklusiven Sonderkonditionen. So profitieren sowohl der Praxisinhaber wie auch die Mitarbeitenden von attraktiven Prämiensätzen.

10. Wie kann ich mehr über dieses Angebot erfahren?

Bestellen Sie hier eine kostenlose und unverbindliche Vergleichsofferte oder rufen Sie uns unter 031 959 35 50 an, damit wir Sie beraten können.

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