Die Delegation von Aufgaben gehört zum Alltag in jeder Arztpraxis. Blutentnahmen, Injektionen, Vorabklärungen oder administrative Tätigkeiten werden regelmässig an medizinische Praxisassistentinnen (MPA) oder an Assistenzärztinnen und -ärzte übertragen. Das ist effizient, notwendig – und in den meisten Fällen problemlos. Doch was passiert, wenn dabei ein Fehler unterläuft? Wer trägt die Verantwortung und haftet letztlich gegenüber den Geschädigten?
Delegation ist Alltag einer Arztpraxis – Verantwortung bleibt
Unter Delegation versteht man die Übertragung einzelner Aufgaben an qualifiziertes Personal. Dabei ist zu unterscheiden: Während man Tätigkeiten delegieren kann, bleibt die Gesamtverantwortung in der Regel bei der behandelnden Ärztin oder beim behandelnden Arzt. Eine vollständige Übertragung der Verantwortung und Haftung ist rechtlich nicht möglich. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn eine Handlung korrekt delegiert wurde, richtet sich bei einem Fehler die Haftung gegen die Ärztin oder an den Arzt.
Wer gehört alles dazu?
Im Praxisalltag wird oft unterschätzt, wie breit der Kreis der involvierten Personen ist. Neben klassischen Mitarbeitenden wie MPAs oder Assistenzärzten gehören auch weitere Personengruppen dazu. So zählen insbesondere Stellvertreter, die bei Abwesenheit des Praxisinhabers vorübergehend Verantwortung übernehmen, sowie Medizinstudierende, die im Rahmen von Praktika oder Assistenzstellen unter Aufsicht tätig sind. Ergänzt wird dieser Kreis durch weitere Hilfspersonen wie Pflegepersonal oder administrative Mitarbeitende. Auch wenn diese Personen teilweise eigenständig handeln, geschieht dies in der Regel im Verantwortungsbereich der Praxis. Entsprechend kann ein Fehler haftungsrechtlich dem Praxisinhaber zugerechnet werden.
Typische Fehler bei einer Delegation in einer Arztpraxis
Fehler bei delegierten Tätigkeiten sind im Praxisalltag zwar selten, können jedoch gravierende Folgen für Patientinnen und Patienten sowie für die behandelnde Praxis haben. Ein klassisches Beispiel ist die falsche Medikamentengabe: Eine MPA verabreicht einem Patienten ein Medikament in der falschen Dosierung oder verwechselt aufgrund unklarer oder mündlich weitergegebener Instruktionen das Präparat. Kommt es in der Folge zu Nebenwirkungen oder Komplikationen, stellt sich unmittelbar die Haftungsfrage.
Auch im Bereich der Aufklärung bestehen Risiken. So kann es vorkommen, dass ein Assistenzarzt ein Aufklärungsgespräch vor einem Eingriff nicht vollständig oder nicht verständlich genug durchführt. Wird ein wesentliches Risiko nicht angesprochen und tritt genau dieses später ein, kann dies rechtlich relevant werden – selbst wenn der Eingriff medizinisch korrekt durchgeführt wurde.
Ein weiteres häufiges Problemfeld sind Vorabklärungen. Laborwerte werden beispielsweise zwar korrekt erhoben, aber falsch interpretiert oder nicht rechtzeitig an den behandelnden Arzt weitergeleitet. In der Folge verzögert sich die Diagnose oder eine notwendige Behandlung wird zu spät eingeleitet. Gerade bei zeitkritischen Erkrankungen kann dies erhebliche Konsequenzen haben.
Nicht zu unterschätzen sind zudem Dokumentationslücken. Wird eine delegierte Handlung – etwa eine Medikamentenabgabe, eine telefonische Rücksprache mit dem Patienten oder eine Beobachtung im Verlauf – nicht oder nur unvollständig festgehalten, fehlt im Streitfall ein zentraler Nachweis. Was nicht dokumentiert ist, gilt rechtlich oft als nicht erfolgt, was die Position der Praxis deutlich schwächt.
Diese Beispiele zeigen: In vielen Fällen liegt die Ursache nicht im einzelnen Fehlerfall, sondern im Zusammenspiel von unklaren Prozessen, ungenügender Kommunikation oder fehlender Kontrolle im Praxisalltag.
Zusammenarbeit mit externen Partnern
Neben internem Personal arbeiten viele Arztpraxen eng mit externen Partnern zusammen, etwa mit Laboren, Radiologiezentren oder spezialisierten Dienstleistern. Diese Zusammenarbeit ist im medizinischen Alltag unverzichtbar, bringt jedoch auch haftungsrechtliche Besonderheiten mit sich. So kann es beispielsweise vorkommen, dass eine Praxis Blutproben an ein externes Labor sendet und dort eine fehlerhafte Analyse erfolgt, die zu einer falschen Diagnose oder Behandlung führt. Für den Patienten ist in einem solchen Fall jedoch häufig die behandelnde Praxis die erste Anlaufstelle, da die gesamte Behandlung als Einheit wahrgenommen wird.
Rechtlich handelt es sich bei externen Dienstleistern in der Regel um eigenständige Unternehmen mit eigener Haftpflichtversicherung. Dennoch kann man Ansprüche zunächst gegen die Arztpraxis geltend machen, auch wenn die Ursache des Fehlers ausserhalb der eigenen Organisation liegt. Für den Praxisinhaber bedeutet dies, dass neben der sorgfältigen Auswahl zuverlässiger Partner und klar definierten Prozessen auch die vertraglichen Regelungen von Verantwortlichkeiten eine wichtige Rolle spielt. Ebenso entscheidend ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die nicht nur berechtigte Ansprüche übernimmt, sondern auch Forderungen abwehrt, wenn diese an den falschen Adressaten gerichtet sind.
Haftet auch das Personal?
Grundsätzlich steht im Verhältnis zum Patienten in erster Linie die vertragliche Haftung der Praxis bzw. des behandelnden Arztes im Vordergrund. Der Behandlungsvertrag wird mit der Praxis geschlossen, weshalb Ansprüche in der Regel direkt gegen den Praxisinhaber geltend gemacht werden – unabhängig davon, welche Person den Fehler konkret verursacht hat.
Daneben kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch eine persönliche Verschuldenshaftung von Mitarbeitenden greifen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten. In solchen Fällen wäre es theoretisch möglich, dass Mitarbeitende direkt belangt werden oder dass ein Regress durch den Arbeitgeber oder die Versicherung erfolgt. In der Praxis ist dies jedoch äusserst selten.
Welche Rolle spielt die Berufshaftpflichtversicherung?
Die Berufshaftpflichtversicherung ist in solchen Fällen zentral. Sie deckt nicht nur Fehler der Ärztin oder des Arztes selbst, sondern auch jene von Mitarbeitenden, Stellvertretern oder Medizinstudierenden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Praxis handeln. Ein entscheidender, oft unterschätzter Aspekt ist die sogenannte Abwehr unberechtigter Forderungen: Die Versicherung prüft Haftungsansprüche, welche unter den Deckungsumfang der Police fallen, zieht bei Bedarf Experten bei und übernimmt die rechtliche Verteidigung. Unberechtigte oder überhöhte Ansprüche werden konsequent abgewehrt – notfalls auch vor Gericht. Damit übernimmt die Versicherung nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine wichtige rechtliche Schutzfunktion.
Gut organisiert – optimal geschützt
Delegation ist aus dem Alltag einer Arztpraxis nicht wegzudenken und ermöglicht einen effizienten Einsatz von Ressourcen. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung in den meisten Fällen bei der Ärztin oder beim Arzt. Dies gilt auch wenn Aufgaben an Mitarbeitende, Stellvertreter oder Medizinstudierende übertragen werden. Zusätzliche Komplexität entsteht durch externe Dienstleister, bei denen die Haftungsfrage im Einzelfall differenziert zu betrachten ist.
Eine klare Organisation, strukturierte Prozesse und ein bewusstes Risikomanagement bilden die Grundlage für einen sicheren Praxisbetrieb. Ebenso entscheidend ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die exakt auf die Tätigkeit und Struktur der Praxis abgestimmt ist – und im Ernstfall sowohl finanziell als auch rechtlich schützt.
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