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Rechtliche Bestimmungen zur Ärztehaftung

Oktober 21, 2024BerufshaftpflichtRoger Ledermann

In der Schweizer Rechtsordnung bestehen keine speziellen Regelungen bezüglich der Ärztehaftung oder eines Behandlungsvertrages. Hier kommen die allgemeinen Haftpflichtbestimmungen zum Tragen. Grundsätzlich kann zwischen einer vertraglichen und ausservertraglichen Haftpflicht unterschieden werden. Die Unterschiede möchten wir in diesem Beitrag kurz vorstellen.

Mit einer Behandlung entsteht grundsätzlich eine vertragliche Beziehung zwischen dem Arzt sowie dem Patienten. Je nachdem, ob der Arzt in einer Privatklinik, einer eigenen Praxis oder in einem öffentlich-rechtlichen Spital tätig ist, untersteht dieses Rechtsverhältnis privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Haftungsnormen. Im privatrechtlichen Bereich gilt ein Behandlungsvertrag als Auftragsverhältnis im Sinne des Obligationenrechts (OR Art. 394ff). Während ein Patient die vertragliche Pflicht zur Zahlung der Behandlungskosten übernimmt, muss ein Arzt die sorgfältige Untersuchung und Behandlung sicherstellen. Der Arzt steht nicht nur für sein persönliches Verhalten ein, sondern auch für die von ihm beigezogenen Drittpersonen wie beispielsweise eine medizinische Praxisassistentin. Ein Heilungserfolg ist hingegen nicht geschuldet.

Vertragliche Ärztehaftung

Sofern ein Patient durch die Behandlung geschädigt wird, kann dieser den Arzt für den Schaden haftbar machen. Bei der vertraglichen Ärztehaftung muss der Geschädigte einerseits das Vorhandensein eines Schadens beweisen. Andererseits muss eine Vertragsverletzung vorliegen, wobei hier in der Regel von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Aufklärungspflicht ausgegangen wird. Ein zentraler Unterschied der vertraglichen Haftung gegenüber einer ausservertraglichen Haftung liegt in der Schuldfrage, da von einer Schuld des Arztes ausgegangen wird. Der Geschädigte muss somit den Schuldbeweis nicht erbringen und die Beweislast liegt beim Arzt. Dieser muss demnach darlegen können, dass er seine Sorgfaltspflicht oder Aufklärungspflicht umfassend erfüllt hat.

Pflichtverletzung

Was wird aber eigentlich unter einer Pflichtverletzung verstanden? Nicht jede ärztliche Handlung oder Unterlassung, die nachträglich betrachtet ein Schaden verursacht hatte oder vermieden hätte, ist automatisch eine Pflichtverletzung. Eine Pflichtverletzung ist nur dann juristisch relevant, wenn ein ärztliches Vorgehen nach allgemeinem fachlichem Wissensstand nicht als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektiven ärztlichen Kunst steht.

Wer ist Vertragspartei?

An dieser Stelle stellt sich zudem die Frage, wer überhaupt Vertragspartei eines Behandlungsvertrages ist. Vereinfacht gesagt ist neben dem Patienten der Rechnungssteller Vertragspartei. Ein selbständigerwerbender Arzt, der über seine Abrechnungsnummer Rechnung stellt, ist somit klar Vertragspartei. Auch klar ist, wenn die Behandlung in einem Spital durch einen angestellten Arzt erfolgt, jedoch das Spital Rechnung stellt und dadurch Vertragspartei wird.

Nicht immer ist die Situation aber derart klar. Bei Gemeinschaftspraxen stellt sich beispielsweise die Frage, ob die einzelnen Ärzte über eigene Abrechnungsnummern verfügen oder ob eine Abrechnung über eine juristische Person erfolgt. Auch in Spitälern werden oft Mischformen beobachtet. Beispielsweise kann ein Spital für die Nutzung der Infrastruktur und Hotellerie Rechnung stellen, während ein Belegarzt für die eigentliche Behandlung selbst Rechnung stellt.

Ausservertragliche Ärztehaftung

Nebst der vertraglichen Haftung könnte ein Patient seine Ansprüche auch nach den Grundsätzen der ausservertraglichen Ärztehaftung geltend machen. Die Rechtsgrundlage liefert hier das Obligationenrecht mit Artikel 41 bezüglich unerlaubter Handlung. Nebst einem Schaden und einer widerrechtlichen Handlung, muss hier auch ein schuldhaftes Verhalten bewiesen werden. Und hier liegt der wesentliche Unterschied zur vertraglichen Haftung. Das Erbringen dieses Schuldbeweises ist oft nicht einfach und die Geltendmachung einer Forderung für den Geschädigten über die vertragliche Haftung deshalb stets vorteilhaft. In der Praxis ist es darum so, dass Haftpflichtansprüche eigentlich immer aufgrund der vertraglichen Haftung geltend gemacht werden.

Haftpflichtversicherung

Bei aller Sorgfalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Patient geschädigt wird und Ansprüche geltend macht. Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie gegen die finanziellen Folgen. Nebst der Deckung eines berechtigten Anspruchs, unterstützt die Versicherungen vor allem auch in der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen. Dabei hilft sie beispielsweise im Erbringen der notwendigen Entlastungsbeweise. Wie vorgängig erwähnt muss geklärt werden, wer Vertragspartie des Behandlungsvertrages ist. Diejenige Partei muss auch die notwendige Berufshaftpflichtversicherung bestellen, um im Schadenfall gedeckt zu sein. Nebst attraktiven Rahmenvertragsangeboten von spezialisierten Versicherungsunternehmen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Haftpflichtversicherung für Ärzte und Spitäler

Möchten Sie mehr zum Thema Ärzte-Haftpflicht erfahren? Unser Versicherungspartner hat einen kostenlosen Ratgeber rund um dieses Thema erstellt. Gerne können Sie diesen per E-Mail unter mail@fmhinsurance.ch bestellen.

 

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