Der ärztliche Beruf lebt von Präzision, Konzentration und der Fähigkeit, kleinste Handgriffe fehlerfrei auszuführen. Ob Chirurgin, Zahnarzt oder Hausarzt, die Hände, Augen und Sinne sind die zentralen Werkzeuge des Alltags. Doch was geschieht, wenn genau diese Fähigkeiten durch einen Unfall dauerhaft eingeschränkt werden? Viele Ärztinnen und Ärzte sind überzeugt, durch die bestehenden Sozialversicherungen ausreichend geschützt zu sein. Ein genauer Blick zeigt jedoch: Das Zusammenspiel von Lohnfortzahlung, Krankentaggeld, Unfallversicherung, Invalidenversicherung und Pensionskasse weist empfindliche Lücken auf. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bei einer Berufsunfähigkeit der Arztberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Bereich aber theoretisch noch möglich wäre.
Die soziale Absicherung in der Schweiz funktioniert nach einem klaren Prinzip: Mehrere Systeme greifen nacheinander oder ergänzend. Zunächst besteht die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, die jedoch zeitlich beschränkt ist und je nach Anstellungsvertrag und Dienstjahren variiert. Viele Arbeitgeber schliessen deshalb eine Krankentaggeldversicherung ab, die während maximal 720 Tagen in der Regel 80 Prozent des Lohnes deckt. Diese Lösung gilt bei Krankheit. Kommt es zu einem Unfall, greift die obligatorische Unfallversicherung (UVG), die ab dem dritten Tag ebenfalls 80 Prozent des versicherten Lohnes auszahlt, allerdings nur bis zu einer Lohnobergrenze von CHF 148’200. Übersteigende Lohnteile kann ein Arbeitgeber über eine Unfall-Zusatzversicherung (UVGZ) optional abdecken.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, prüft die Invalidenversicherung (IV), ob eine Invalidenrente ausgerichtet wird. Die Hürden dafür sind hoch: Eine Rente wird nur gesprochen, wenn keine andere Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. Die maximale IV-Rente liegt bei CHF 2’520 pro Monat und reicht in den meisten Fällen nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Parallel dazu leistet die Pensionskasse (BVG) eine Invalidenrente. Die Höhe ist abhängig von der Ausgestaltung der Vorsorge, wobei sowohl der versicherte Lohnteil wie auch die Leistungshöhe im Vorsorgereglement festgehalten werden. Bei einem Unfall erbringt primär die Unfallversicherung (UVG) eine Invalidenrente, die Pensionskasse ergänzt unter Umständen subsidiär.
Berufsunfähigkeit vs. Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person in keinem Beruf mehr arbeiten kann. Darauf stützen sich die Schweizer Sozialversicherungen. Berufsunfähigkeit hingegen liegt vor, wenn beispielsweise die ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, selbst wenn eine andere Tätigkeit theoretisch möglich wäre. Genau hier entstehen die grössten Lücken für Ärztinnen und Ärzte. Ein Chirurg, der seine Hände nicht mehr präzise einsetzen kann, ist faktisch berufsunfähig, gilt für die Sozialversicherungen aber häufig weiterhin als teilweise erwerbsfähig – etwa in einer administrativen oder beratenden Funktion.
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die Problematik: Ein erfahrener Chirurg verletzt sich bei einem Freizeitunfall schwer an der rechten Hand. Die motorische Feinsteuerung ist dauerhaft eingeschränkt, Operationen sind nicht mehr möglich. Für die IV liegt keine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, da der Chirurg eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Für die Festlegung des IV-Grades wird nun das Einkommen vor dem Unfall mit dem Einkommen nach dem Unfall verglichen.
Noch deutlicher zeigt sich die Lücke bei vermeintlich kleineren Unfällen, die im ärztlichen Alltag aber gravierende Folgen haben. Eine junge Assistenzärztin erleidet beim Skifahren einen komplizierten Bruch des Daumens. Trotz Operation bleibt eine dauerhafte Bewegungseinschränkung zurück. Für einen Büromitarbeiter wäre dies kaum einschränkend, für eine Ärztin bedeutet es das Ende jeder Tätigkeit, die feinste Handgriffe erfordert.
Ein weiteres Beispiel betrifft einen Zahnarzt, der beim Velounfall den Verlust des Zeigefingers erleidet. Medizinisch gesehen ist er nicht erwerbsunfähig, da er eine andere Tätigkeit aufnehmen könnte. Praktisch jedoch ist er als Zahnarzt nicht mehr einsatzfähig, da Präzisionsarbeiten im Mundraum ausgeschlossen sind.
Spezialisierte Versicherungslösung für Ärzte gegen Berufsunfähigkeit
Für genau diese Fälle haben wir eine Lösung entwickelt: die Einzelunfallversicherung mit spezieller Gliederskala für Ärztinnen und Ärzte. Diese berücksichtigt, dass bestimmte Körperteile oder Sinnesorgane für den Arztberuf von unverzichtbarer Bedeutung sind. Während bei einer herkömmlichen Unfallversicherung der Verlust eines Fingers vergleichsweise gering bewertet wird, führt er in dieser speziellen Gliederskala zu einer deutlich höheren Entschädigung. So kann beispielsweise der Verlust eines Daumens oder Zeigefingers eine Kapitalleistung von CHF 450’000 auslösen. Auch Einschränkungen von Seh- oder Hörvermögen, Entstellungen oder schwere Beeinträchtigungen von Organfunktionen sind entsprechend hoch gewichtet.
Das Prinzip ist einfach: Je stärker die ärztliche Tätigkeit durch die Unfallfolgen beeinträchtigt ist, desto höher fällt die Kapitalleistung aus. Mit Kapitalleistungen von bis zu CHF 1’050’000 bietet diese Lösung eine finanzielle Absicherung, die genau auf die besonderen Risiken des Arztberufs zugeschnitten ist. Sie schliesst damit die Lücke, welche die Sozialversicherungen offenlässt. Für Ärztinnen und Ärzte, deren berufliche Existenz unmittelbar von ihren Händen, Augen und Sinnen abhängt, ist diese spezielle Unfallversicherung ein zentrales Instrument der Vorsorge. Sie sorgt dafür, dass auch bei einem folgenschweren Unfall die finanzielle Basis gesichert bleibt.
Fazit
Die Sozialversicherungen bieten eine breite Grundabsicherung, reichen aber nicht aus, um die besonderen Risiken der medizinischen Berufe abzudecken. Der Unterschied zwischen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit ist entscheidend und wird im Alltag oft unterschätzt. Mit der Einzelunfallversicherung und der speziell für Ärztinnen und Ärzte entwickelten Gliederskala steht eine Lösung zur Verfügung, die genau dort schützt, wo die Lücken am grössten sind.
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Ärztespezifische Gliederskala (Auszug)
| Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit | Kapitalleistung |
| einer Hand | 1’050’000 |
| eines Daumens | 450’000 |
| eines Zeigefingers | 450’000 |
| der Sehkraft beider Augen | 1’050’000 |
| der Sehkraft eines Auges | 300’000 |
Wichtigste Informationen
- Kapitalleistung bis CHF 1’050’000.-
- Abschluss bis Alter 60 möglich
- Jahresprämie für Frauen: CHF 276.-
- Jahresprämie für Männer: CHF 380.-
